“Vertragsbestimmungen 2000”

Allgemeine Vertragsbestimmungen für kombinierte Reisen


a)  Buchung einer kombinierten Reise

1.      Buchungsantrag

  1. Der Abnehmer, der eine kombinierte Reise buchen möchte, stellt zunächst einen „Buchungsantrag“. Sobald dieser Antrag gestellt wurde, verpflichtet sich die Agentur bzw. der Veranstalter dazu, die notwendigen Schritte zur Buchungsbestätigung mit Rücksicht auf Belegung und erwünschten Zeitraum einzuleiten.
  2. Im Buchungsantrag kann die Agentur vom Abnehmer eine Anzahlung verlangen, die maximal 20 % des Preises der beantragten Reise betragen darf. Bei Bestätigung der Buchung wird der angezahlte Betrag dem Endpreis der Reise abgerechnet. Sollte der Abnehmer den Buchungsantrag stornieren, erfolgt eine Rückzahlung des angezahlten Betrags abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr.
  3. Sollte der Abnehmer die Zusammenstellung einer maßgeschneiderten Reise wünschen, kann die Agentur hierfür eine zusätzliche Gebühr beantragen. Wenn der Abnehmer die von der Agentur angebotene kombinierte Reise akzeptiert, und besagte Agentur die inbegriffenen Serviceleistungen bestätigen kann, wird der anbezahlte Betrag dem Endpreis der Reise abgerechnet. Sollte die Agentur diese Serviceleistungen nicht bestätigen können, ist sie zur Rückerstattung des angezahlten Betrags verpflichtet.
  4. Sollte in all den o.g. Fällen die Agentur die beantragte Reise nicht bieten können und dabei dem Abnehmer eine ähnliche oder andere Reise bereitstellen, ist dieses Angebot, sofern nicht anders festgelegt, für einen Zeitraum von 24 Stunden gültig. In diesen Fällen erfolgt, nach Annahme des Abnehmers, der Vertragsschluss innerhalb dieser Frist bzw. einer ausdrücklich festgelegten Frist.

2.      Personen mit eingeschränkter Mobilität

Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen vor Buchungsantrag die Agentur über Ihre Umstände informieren, damit die Möglichkeit bzw. Durchführbarkeit der Reise gemäß ihrer Charakteristiken abgewogen werden kann.

Gemäß Verordnung CE 1107/2006 gelten als Personen mit eingeschränkter Mobilität all jene Personen, deren Beförderungsmobilität wegen körperlicher Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), Entwicklungsstörungen oder intellektueller Behinderung oder aus jedem weiteren Behinderungsgrund oder Altersgründen eingeschränkt ist, und dessen Umstand einer angemessenen Betreuung sowie der Anpassung der allgemein gebotenen Serviceleistungen an deren speziell Erfordernisse bedarf.

3.      Buchungsbestätigung

Der Vertragsschluss für eine kombinierte Reise erfolgt bei der Buchungsbestätigung. Ab diesem Moment ist die Einhaltung des Vertrags einer kombinierten Reise für beide Parteien bindend.

4.      Bezahlung

  1. Bei Vertragsschluss ist der Abnehmer dazu verpflichtet, 40 % des Gesamtpreises der Reise zu bezahlen bzw. den Betrag der Anzahlung bis zu diesem Betrag zu ergänzen. Sollte der Abnehmer die Zahlung nicht durchführen, wird er von der Agentur aufgefordert, diese innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist zu erledigen.
  2. Die Zahlung des Restbetrags erfolgt, sobald die Agentur dem Abnehmer die Tickets, Reisegutscheine oder jegliche Dokumente aushändigt, die für die korrekte Durchführung der in der kombinierten Reise gebotenen Serviceleistungen notwendig sind. Sollte der Abnehmer die Zahlung nicht durchführen, wird er von der Agentur aufgefordert, diese innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist zu erledigen. Falls keine Frist festgelegt wird, versteht sich, dass die Zahlung spätestens 7 Tage vor Antritt der Reise erfolgen muss.
  3. Sollte der Abnehmer eine der in den vorherigen Abschnitten erwähnten Zahlungen nicht während der angegebenen Zeiträume durchführen, ist die Agentur dazu berechtigt, den Vertrag vor Antritt der Reise aufzulösen und die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu fordern.

b)      Bestimmungen zu den Serviceleistungen der kombinierten Reise

5.      Serviceleistungen

  1. Die im Reisevertrag angebotenen Serviceleistungen entsprechen der Information, die der Abnehmer über das Programm oder die Broschüre erhalten hat, sowie den Anweisungen zu dieser Information, die bei der Buchungsbestätigung erteilt wurden.
  2. Die Agentur bzw. der Veranstalter hält sich jedoch das Recht vor, die Information der Broschüre vor Vertragsschluss zu ändern. Besagte Änderungen sind nur gültig, wenn sie dem Abnehmer deutlich und schriftlich mitgeteilt wurden.

6.      Unterkunft

Sofern nichts anderes in der Broschüre angegeben oder in den Sonderbestimmungen festgelegt wurde:

a) Bei jenen Ländern, die über eine offizielle Einstufung der Hotelunterkünfte oder jeder anderen Unterkunftsart verfügen, hält sich die Broschüre an die touristische Einstufung des entsprechenden Landes. Bei Ländern, in denen keine offizielle Einstufung vorliegt, gelten die in der Broschüre angegebenen Kategorien nur zur Orientierung. In jedem Fall ist die Agentur dazu verpflichtet, eine möglichst genaue Übereinstimmung der angegeben Kategorie mit den damit verbundenen Erwartungen eines spanischen Abnehmers zu garantieren.

b) Die Eincheck- und Auscheckzeiten entsprechen den Regulierungen des jeweiligen Landes. Generell kann ein Zimmer, unabhängig von der Ankunfts- oder Abreisezeit, am Anreisetag ab 14.00 Uhr bezogen werden, und muss am Abreisetag vor 12.00 Uhr verlassen werden.

c) Bei den Zimmern oder Kabinen für drei oder vier Personen handelt es sich normalerweise um Doppelzimmer, denen ein oder zwei Betten dazugestellt werden (entweder eine Schlafcouch oder ein Klappbett), mit Ausnahme von jenen Unterkünften, in denen das Zimmer anstatt über zwei extra Betten über zwei größere Betten verfügt.

7.      Transport

  1. Der Abnehmer muss am angegebenen Abreiseort zu dem von der Agentur bzw. der Broschüre bestimmten Zeitpunkt erscheinen. Bei Flügen muss der Passagier in der Regel 1,5 Stunden vor der Abflugzeit erscheinen.
  2. Sollte der Abnehmer die Reise nicht antreten können, weil er nicht rechtzeitig eingetroffen ist, gelten die im Abschnitt 15 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich Nichterscheinen bei Reiseantritt bzw. die Bestimmungen des Abschnitts 13 hinsichtlich Verzicht des Abnehmers.
  3. Der Abnehmer haftet allein für jeglichen Verlust oder Schaden seines Handgepäcks oder anderer Gegenstände, die er mit sich führt.

8.      Weitere Serviceleistungen

  1. In der Regel beinhaltet die Vollpension Frühstück, Mittagessen, Abendessen und Übernachtung. Die Halbpension beinhaltet, sofern nicht anders angegeben, Frühstück, Abendessen und Übernachtung. In der Regel müssen die Getränke zu den Mahlzeiten extra bezahlt werden.
  2. Eine Sonderkost (vegetarische oder Spezialkost) kann nur garantiert werden, wenn sie in den Sonderbestimmungen festgelegt wurde.

c)      Rechte der Parteien vor Antritt der Reise

9.      Vertragsänderungen

  1. Sollte zu jeder Zeit vor Reiseantritt der Abnehmer eine Änderung bezüglich der Reiseziele, Transportmittel, Dauer, Daten sowie Route der gebuchten Reise oder jegliche andere Serviceleistung wünschen und die Agentur diese Änderungen durchführen können, so kann die Agentur die hierbei zusätzlich anfallenden und berechtigten Änderungskosten dem Abnehmer in Rechnung stellen. Diese Gebühr darf 3 % des Gesamtbetrags der Reise nicht überschreiten.
  2. Vor Reiseantritt darf die Agentur nur Änderungen vornehmen, die nicht gravierend sind und ausschließlich der besseren Durchführung der kombinierten Reise dienen. Notwendige Änderungen gelten als gravierend, wenn sie die Durchführung der Reise nach deren allgemeinen und spezifischen Charakteristiken verhindern.
  3. Sollte die Agentur gravierende Änderungen vornehmen müssen, wird sie den Abnehmer unverzüglich darüber informieren. Der Abnehmer hat die Wahl, die Vertragsänderung mit den festgelegten Modifikationen und deren Auswirkung auf den Preis zu akzeptieren oder den Vertrag aufzulösen. Nachdem der Abnehmer über die Vertragsänderung informiert wurde, muss er die Agentur innerhalb der drei folgenden Tage über seine Entscheidung informieren. Sollte der Abnehmer innerhalb der angegebenen Frist seine Entscheidung nicht mitteilen, gibt er zu verstehen, dass er die Auflösung des Vertrags wünscht.

10.    Preisänderungen

  1. Die Agentur kann den Preis der Reise erhöhen bzw. reduzieren, sofern diese Preisänderung nicht innerhalb der letzten 20 Tage vor Reiseantritt durchgeführt wird und nicht gravierend ist, d.h. 15 % des Reisepreises nicht überschreitet. Weiterhin kann diese Änderung nur durchgeführt werden, um den Reisepreis folgenden Schwankungen anzupassen:

a) Der Reise angerechnete Wechselkurs

b) Preis der Transportmittel der Reise, inklusive Kraftstoffpreise.

c) Gebühren und Steuern bestimmter Serviceleistungen, wie z.B. Flughafengebühren, Einstieg und Ausstieg u.ä., die im Preis mit inbegriffen sind.

2. Die Preisänderung richtet sich nach dem Gegenwert der Währung, die im Reiseziel gültig ist, sowie nach den am Erscheinungsdatum der Broschüre gültigen Preisen, Gebühren und Steuern.

Bei Reisen durch zwei oder mehr Länder ist der ausschlaggebenden Wechselkurs der des US Dollars desselben Datums.

  1. Sollte der Preis um mehr als 15 % des Reisebetrags erhöht werden, hat die Agentur den Abnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Dieser hat das Recht, den Vertrag aufzulösen.

Nachdem der Abnehmer über die Änderung informiert wurde, muss er die Agentur innerhalb der drei folgenden Tage über seine Entscheidung informieren. Sollte der Abnehmer innerhalb der angegebenen Frist seine Entscheidung nicht mitteilen, gibt er zu verstehen, dass er die Auflösung des Vertrags wünscht.

11.    Rechte des Abnehmers im Fall einer Vertragsauflösung

  1. Sollte der Abnehmer gemäß den vorherigen Abschnitten den Vertrag auflösen, stehen ihm folgenden Optionen zur Verfügung:

a) Es werden ihm innerhalb eines Monats die bezahlten Beträge rückerstattet, oder

b) Die Agentur kann ihm, falls möglich, eine andere kombinierte Reise gleicher oder höherer Qualität anbieten. Sollte die angebotene Reise höherer Qualität sein, darf die Agentur keinen Zuschlag erfordern. Der Abnehmer hat auch die Wahl, eine Reise geringerer Qualität anzunehmen. In diesem Falle wir ihm von der Agentur die entsprechende Preisminderung angerechnet.

2. In beiden Fällen steht dem Abnehmer das Recht zu, die für die Stornierung einer Reise festgelegte Entschädigung gemäß den Bestimmungen in Absatz 14 einzufordern.

12.    Überlassung der Buchung

  1. Der Abnehmer ist dazu berechtigt, seine Buchung einer Person zu überlassen, die die Voraussetzungen der kombinierten Reise erfüllt, so wie sie in der Broschüre und dem Vertrag festgelegt sind.
  2. Die Überlassung muss der Agentur über ein beliebiges Kommunikationsmittel mitgeteilt werden und ist kostenlos, sofern die Agentur spätesten 15 Tage vor Reiseantritt informiert wird. Sollte die Überlassung nach dieser Frist erfolgen und die Agentur sich damit einverstanden erklären, kann diese dem Abnehmer eine Überlassungsgebühr in Rechnung stellen, die 3 % des Reisebetrags nicht überschreiten darf.
  3. In jedem Fall sind der Abnehmer und die Person, der die Reise überlassen wurde, Gesamtschuldner hinsichtlich des Restbetrags sowie der begründeten Zusatzkosten der Überlassung.

13.    Recht auf Verzicht des Abnehmers

  1. Der Abnehmer ist dazu berechtigt, zu jedem Zeitpunkt vor dem Reiseantritt auf die bereits abgeschlossene Reise zu verzichten. Erfolgt dieser Verzicht jedoch innerhalb der letzten 15 Tage vor Reiseantritt, fallen je nach Zeitpunkt folgende Gebühren an:

a) 5 % des Reisebetrags bei einem Verzicht innerhalb der letzten 15 bis 10 Tage vor Reiseantritt.

b) 15 % des Reisebetrags bei einem Verzicht innerhalb der letzten 10 bis 3 Tage vor Reiseantritt.

c) 25 % des Reisebetrags bei einem Verzicht innerhalb der letzten 48 Stunden vor Reiseantritt.

2. Sollte der Verzicht wegen höherer Gewalt erfolgen, ist der Abnehmer von jeglicher Verzichtgebühr befreit. In diesem Sinne gelten als höhere Gewalt Tod, schwerer Unfall oder Erkrankung des Abnehmers oder einer der Personen seines Haushalts sowie jeder vergleichbare Fall, der seine Teilnahme an der Reise verhindert.

3. Der Abnehmer muss in jedem Fall die anfallenden Bearbeitungs- und Stornierungsgebühren der Reise bezahlen.

4. Sobald der Abnehmer die Agentur über seinen Verzicht informiert, ergeben sich eine Reihe von Auswirkungen.

5. Sobald die Agentur den Verzicht zur Kenntnis nimmt, ist sie dazu verpflichtet, dem Abnehmer die bezahlten Beträge innerhalb eines Monats rückzuerstatten. Dabei werden die Bearbeitungsgebühren und ggf. die begründeten Stornierungs- und Entschädigungsgebühren abgezogen.

6. Sollte die kombinierte Reise an bestimmte preisliche Bedingungen gebunden sein, wie z.B. Charterflüge, Schiffe, Spezialtarife u.ä., entsprechen die Bearbeitungs-, Stornierungs- und Entschädigungsgebühren den Angaben der Broschüre dieser Reise oder den Sonderbestimmungen des Vertrags.

14.    Stornierung der Reise durch den Veranstalter

  1. Sollte die Reise durch einen Grund annulliert werden, der dem Abnehmer nicht zuzuschreiben ist, so steht diesem gemäß Abschnitt 11 das Recht auf Vertragsauflösung zu.
  1. Sollte die Stornierung der Reise innerhalb der letzten 2 Monate vor Reiseantritt erfolgen, ist die Agentur dazu verpflichtet, je nach Zeitraum den Abnehmer mit folgenden Beträgen zu entschädigen:

a) 5 % des Reisebetrags bei einer Stornierung innerhalb der letzten 2 Monate bis 15 Tage vor Reiseantritt.

b) 10 % des Reisebetrags bei einer Stornierung innerhalb der letzten 15 bis 3 Tage vor Reiseantritt.

c) 25 % des Reisebetrags bei einer Stornierung innerhalb der letzten 48 Stunden vor Reiseantritt.

  1. In folgenden Stornierungsfällen liegt keine Entschädigungspflicht vor:

a) Wenn die Anzahl der Reisenden unter der in der Broschüre oder im Vertrag für die kombinierte Reise angegebenen Mindestanzahl liegt.

In diesem Fall ist die Agentur dazu verpflichtet, den Abnehmer schriftlich und innerhalb der in der Broschüre oder im Vertrag angegebenen Frist über die Stornierung zu informieren.

Sollte keine Frist vorliegen, ist die Agentur dazu verpflichtet, den Abnehmer spätestens 10 Tage vor Reiseantritt über die Stornierung zu informieren.

b) Stornierung wegen höherer Gewalt. In diesem Sinne gelten als Gründe höherer Gewalt jegliche, der Agentur fremde, anormale und unvorhersehbare Umstände, deren Auswirkungen trotz Einleitung der entsprechenden Maßnahmen nicht vermieden werden können.

15     Nichterscheinen beim Reiseantritt

  1. Ein unangekündigtes Nichterscheinen liegt dann vor, wenn der Abnehmer die Agentur nicht über seinen Reiseverzicht informiert hat und nicht zum festgelegten Zeitpunkt und Ort des Reiseantritts erscheint.

In diesem Fall verliert er sein Recht auf Rückerstattung der bezahlten Beträge und ist dazu verpflichtet, die noch offen stehenden Beträge zu begleichen.

  1. Sollte das Nichterscheinen wegen höherer Gewalt erfolgen, ist der Abnehmer zu einer Rückerstattung der bezahlten Beträge abzüglich Bearbeitungs- und Stornierungsgebühren berechtigt.

In diesem Sinne gelten als höhere Gewalt Tod, schwerer Unfall oder Erkrankung des Abnehmers oder einer der Personen seines Haushalts sowie jeder vergleichbare Fall, der seine Teilnahme an der Reise verhindert.

d)      Rechte und Pflichten der Parteien nach Reiseantritt

16.    Fehlerhafte Leistungen oder fehlende Serviceleistungen

  1. Sollte der Abnehmer während der Reise feststellen, dass ein Mangel vorliegt oder eine der abgeschlossenen Serviceleistungen nicht geboten wird, muss er dies unverzüglich und vor Ort dem Veranstalter oder der Agentur und ggf. dem Anbieter der entsprechenden Serviceleistung mitteilen. Diese Mitteilung hat schriftlich oder auf jegliche andere, vermerkbare Weise zu erfolgen. Nach Erhalt der Mitteilung ist die Agentur oder der Veranstalter dazu verpflichtet, schnellstmöglich eine angemessene Lösung zu finden.
  1. Wenn der Abnehmer die Mitteilung zum angegebenen Zeitpunkt und auf die angegebene Weise durchführt, so entlastet ihn das Mitteilungsdokument von der Vorlage jeglicher zuzüglicher Beweise, außer wenn die Agentur oder der Anbieter der Serviceleistung in der Gegenwart des Abnehmers bestätigen und schriftlich festhalten konnten, dass der Mangel nicht vorliegt bzw. nicht die notwendigen Merkmale vorzeigt.
  1. Wenn der Abnehmer die Mitteilung nicht zum angegebenen Zeitpunkt und auf die angegebene Weise durchführt, ist er dazu verpflichtet, die angezeigten Mängel nach den allgemein geltenden Kriterien zu beweisen. Jegliche Schäden, die durch seine fehlende Mitteilung entstehen oder sich verschärfen, fallen zu seinen Lasten.

17.    Der Veranstalter kann einen wichtigen Teil der Serviceleistungen nicht einhalten

  1. Die Agentur ist dazu verpflichtet, passende Mittel zur Fortsetzung der Reise zu finden, wenn sie nach Reiseantritt feststellt, dass sie einen wichtigen Teil der im Vertrag festgelegten Serviceleistungen nicht einhalten kann.

Wichtiger Teil der Serviceleistungen sind jene, deren Ausfall den normalen Verlauf der Reise verhindern und für den Normalverbraucher dieser Art von Reisen unmögliche Umstände darstellen.

  1. Die Agentur kann auf keinen Fall eine Gebühr für die für die Fortsetzung der Reise eingesetzten Mittel erheben und ist dazu verpflichtet, dem Abnehmer den Preisunterschied zwischen den abgeschlossenen und den angebotenen Serviceleistungen rückzuerstatten.
  1. Sollte der Abnehmer ausdrücklich oder stillschweigend die von der Agentur eingesetzten Mittel annehmen, verliert er das Recht auf Entschädigung für diese Änderungen. In diesem Sinne liegt eine stillschweigende Annahme vor, wenn der Abnehmer die Reise mit den vom Veranstalter eingesetzten Mitteln fortsetzt.
  1. Sollten die vom Veranstalter eingesetzten Mittel undurchführbar sein, oder der Abnehmer aus angemessenen Gründen diese Mittel nicht akzeptieren, ist die Agentur dazu verpflichtet:

a) Ihm ein Transportmittel zur Verfügung zu stellen, das dem in der Reise festgelegten Transportmittel gleichkommt, damit der Abnehmer zu seinem Abreiseort oder zu einem von beiden Parteien vereinbarten Ort zurückkehren kann. Dies gilt, wenn der Vertrag eine Rückreise einschließt.

b) Den bezahlten Betrag rückzuerstatten, abzüglich der Beträge der bis zum Ende der Reise geleisteten Serviceleistungen, außer wenn die Umstände, die die Fortsetzung der Reise verhindern, dem Abnehmer zuzuschreiben sind.

c) Ihm die entsprechende Entschädigung zu bezahlen.

18.    Verzicht des Abnehmers während der Reise

  1. Der Abnehmer ist dazu berechtigt, nach Reiseantritt auf den Vertrag der kombinierten Reise zu verzichten, kann jedoch keine Rückerstattung der gezahlten Beträge beantragen und ist weiterhin dazu verpflichtet, die ausstehenden Beträge zu begleichen.
  1. Sollte die Ursache des Verzichts ein Unfall oder eine Krankheit sein, die den Abnehmer daran hindern, seine Reise fortzusetzen, ist die Agentur dazu verpflichtet, die notwendige Hilfeleistung zu bieten und ggf. die Differenz zwischen den abgeschlossenen und angebotenen Serviceleistungen rückzuerstatten, abzüglich den entsprechenden, begründeten Stornierungskosten.
  1. In beiden Fällen gehen alle zusätzliche, durch den Verzicht verursachte Kosten, und besonders die Kosten zur Rückführung oder Rückreise zum Abreiseort zu Lasten des Abnehmers.

19.    Mitwirkungspflicht des Abnehmers für die normale Durchführung der Reise

  1. Der Abnehmer muss sich an die von der Agentur vermittelten Angaben zur angemessenen Durchführung der Reise sowie an die Bestimmungen halten, die allgemein für die Benutzer der in einer kombinierten Reise gebotenen Serviceleistungen gelten. Vor allem soll er in Gruppenreisen Rücksicht auf die Mitreisenden nehmen und mit seinem Verhalten den normalen Verlauf der Reise nicht beeinträchtigen.
  1. Im Falle eines schweren Verstoßes gegen diese Pflichten hält sich die Agentur das Recht vor, den Vertrag der kombinierten Reisen aufzulösen. In diesem Fall, und wenn der Vertrag eine Rückreise einschließt, stellt die Agentur dem Abnehmer ein Transportmittel zur Verfügung, das dem in der Reise festgelegten Transportmittel gleichkommt, damit der Abnehmer zu seinem Abreiseort oder zu einem von beiden Parteien vereinbarten Ort zurückkehren kann. Weiterhin ist die Agentur dazu berechtigt, vom Abnehmer eine Entschädigung für die durch sein Verhalten verursachten Schäden einzufordern.

e)  Haftung bei fehlerhaften Leistungen oder Nichteinhaltung des Vertrages

20.    Haftungsverteilung

  1. Der Veranstalter und die Agentur haften für die korrekte Ausführung des Vertrages der kombinierten Reise je nach den Pflichten, die ihnen durch ihren betreffenden Kompetenzbereich bei der Bearbeitung der kombinierten Reise zustehen.
  1. Der Veranstalter und die Agentur haften für die korrekte Ausführung der im Vertrag festgelegten Serviceleistungen. Dabei handelt es sich sowohl um die Leistungen, die sie selber durchführen als auch um jene, die von ihren Mitwirkenden oder anderen Serviceleistern geboten werden.
  1. Der Veranstalter haftet als Planer der kombinierten Reise im Fall der Nichteinhaltung oder fehlerhaften Einhaltung der im Vertrag festgelegten Serviceleistungen für die Schäden beim Abnehmer sowie für die Schäden, die durch die Nichteinhaltung jeglicher Pflichten, die dem Kompetenzbereich des Veranstalters laut geltender Gesetzgebung zustehen, verursacht werden.
  1. Die Agentur, die die kombinierte Reise des Veranstalters anbietet bzw. verkauft, haftet für die Schäden beim Verbraucher, die durch eine fehlerhafte Weitergabe der Information, versäumte Information oder fehlende Dokumente für die korrekte Durchführung der kombinierten Reise entstehen, und allgemein für die Nichteinhaltung jeglicher Pflicht, die nach der geltenden Gesetzgebung ihrem Kompetenzbereich zusteht.

21.    Haftungsausschluss

Die Veranstalter und Agenturen sind in folgenden Fällen nicht haftpflichtig:

a) Wenn die fehlerhafte Einhaltung des Vertrages dem Abnehmer zuzuschreiben ist.

b) Wenn diese Fehler einer dritten, betriebsfremden Person zuzuschreiben sind, und unerwartet und unüberwindlich auftreten.

c) Wenn die genannte Fehler höherer Gewalt zuzuschreiben sind. In diesem Sinne gelten als Gründe höherer Gewalt jegliche, fremde, anormale und unvorhersehbare Umstände, deren Auswirkungen trotz Einleitung der entsprechenden Maßnahmen nicht vermieden werden können.

d) Wenn die Fehler durch einen Vorfall entstehen, die die Agentur bzw. der Veranstalter trotz Einsatz aller notwendigen Maßnahme nicht voraussehen oder überwinden konnte.

22.    Verpflichtung des Abnehmers zur Schadenminderung

Der Abnehmer ist in jedem Fall dazu verpflichtet, die angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Schäden, die durch die Nichteinhaltung oder fehlerhafte Einhaltung des Vertrags entstehen, zu verringern bzw. deren Verschärfung zu verhindern. Der Abnehmer haftet für Schäden, die durch das Nichtergreifen dieser Maßnahmen verursacht werden.

23.    Hilfeleistungspflicht der Agentur

  1. Der Veranstalter und die Agentur sind, auch wenn sie von ihrer Haftpflicht befreit wurden, dazu verpflichtet, dem Abnehmer bei auftretenden Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
  2. Die im vorherigen Abschnitt genannte Hilfeleistungspflicht liegt nicht vor, wenn die Fehler bei der Einhaltung des Vertrags allein dem mutwilligen oder nachlässigen Verhalten des Abnehmers zuzuschreiben sind.

24.    Haftbeschränkung bei internationalen Abkommen

Wenn die im Vertrag der kombinierten Reise festgelegten Serviceleistungen internationalen Abkommen unterliegen, richtet sich der Schadenersatz für körperliche und nicht körperliche Schäden, die durch fehlerhafte Leistungen entstehen, nach den Begrenzungen dieser Abkommen.

25.    Haftbeschränkung bei nicht körperlichen Schäden

  1. Wenn die Serviceleistungen der kombinierten Reise internationalen Abkommen unterliegen:

a) beträgt die maximale Entschädigung für nicht körperliche Schäden das Doppelte des Reisebetrags, inklusive moralische Schäden, die nicht von körperlichen Schäden verursacht wurden sowie die entsprechenden Rückerstattungen.

b) beträgt die maximale Entschädigung des Veranstalters für Gepäckverlust oder -schäden 350 Euro.

2. Die in den vorherigen Abschnitten dargestellten Beschränkungen treffen nicht zu, wenn die Agentur oder Serviceleister die Schäden durch mutwilliges oder durch nachlässiges Verhalten herbeigeführt haben.

26.    Information über Bestimmungen hinsichtlich Reisepässen, Visa und Impfungen

  1. Die Agentur ist dazu verpflichtet, über die medizinischen Maßnahmen für Reise und Aufenthalt sowie über die für EU-Bürger geltenden Bestimmungen hinsichtlich Reisepässe und Visa zu informieren, und ist für die Korrektur der vermittelten Information verantwortlich.
  2. Der Abnehmer ist für die Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente zuständig, inklusive Reisepass, Visa sowie ärztliche Dokumente. Der Abnehmer haftet für jegliche Schäden, die durch das Fehlen dieser Dokumente verursacht werden, und besonders für die Kosten, die durch die Unterbrechung der Reise und ggf. seine Rückführung entstehen.
  3. Sollte die Agentur in Namen des Abnehmers die notwendigen Visa für ein oder mehrere Reiseziele beantragen, ist sie dazu berechtigt, vom Abnehmer die anfallenden Visagebühren sowie die Bearbeitungskosten für die botschaftlichen oder konsularischen Formalitäten einzufordern.

In diesem Fall haftet die Agentur für Schäden, die durch Verspätung, Versäumnis oder Mangel beim Erhalt der Dokumente verursacht werden.

27.    Haftpflicht bei Vorfällen im Flugverkehr

Sollte die Fluggesellschaft einen Flug annullieren oder sich ein Flug stark verspäten, ist sie dafür zuständig, den betroffenen Passagieren die notwendige Hilfeleistung und notwendigen Service zu bieten, und hat die Kosten für Verpflegung, Anrufe, Transport und ggf. Übernachtung zu decken. Dies erfolgt gemäß Verordnung CEE 261/2004, die die gemeinsamen Normen über Entgelt und Service für Flugpassagiere im Fall von Einstiegsverweigerung und Annullierung oder starker Verspätung der Flüge festlegt.

Im Fall einer Flugannullierung ist die Fluggesellschaft ebenso dazu verpflichtet, den Passagier entsprechend zu entschädigen und ihm, falls er es wünscht, den Preis des Flugtickets rückzuerstatten. Wird die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufen, die trotz Einsatz der notwendigen Mittel nicht zu vermeiden sind, ist die Fluggesellschaft nicht zu einer Entschädigung verpflichtet, hat jedoch den betroffenen Passagieren die notwendige Hilfeleistung und notwendigen Service zu bieten und muss ihnen, falls sie es wünschen, den Preis des Flugtickets rückzuerstatten.

28.    Haftung für im Vertrag der kombinierten Reise nicht inbegriffene Serviceleistungen

  1. Die Haftungspflicht des Vertrags einer kombinierten Reise gilt nicht für Serviceleistungen wie Ausflüge, das Besuchen von Sport- oder Kulturevents, Ausstellungen oder Museen und für ähnliche Leistungen, die nicht im Gesamtpreis der kombinierten Reise inbegriffen sind, und für die sich der Abnehmer während dieser Reise wahlfrei entscheidet.

In diesen Fällen hat die Agentur den Abnehmer zu informieren, dass die Leistungen wahlfrei und nicht Teil der kombinierten Reise sind.

  1. Sollte die Agentur den Abschluss dieser Serviceleistungen vermitteln, ist sie gemäß den Bestimmungen des entsprechenden Vertrags haftpflichtig.

f)        Reklamationen und Aktionen bezüglich des Vertrags

  1. Geltende Gesetzgebung

Dieser Vertrag für kombinierte Reise unterliegt dem Abkommen beider Parteien und den Allgemeinen Bestimmungen, den regionalen Gesetzen des Vertragsorts oder andernfalls dem Königlichen Erlass 1/2007 vom 16. November, das der Neuversion des Allgemeingesetzes für Verbraucher- und Kundenrechte und anderer ergänzender Gesetze zustimmt.

30.    Reklamationen der Agentur

  1. Unbeschadet der ihm behilflichen Gesetze kann der Abnehmer bei der Agentur eine schriftliche Reklamation in Bezug auf die Nichteinhaltung oder fehlerhafte Leistung des Vertrags einreichen. Hierfür verfügt er über eine Frist von 30 Tagen ab dem Datum, an dem er seine Reise beendet hätte.
  2. In einer Frist von 30 weiteren Tagen hat der Veranstalter oder die Agentur je nach Pflichten, die ihnen durch ihren betreffenden Kompetenzbereich bei der Bearbeitung der kombinierten Reise zustehen, die Reklamationen schriftlich zu beantworten.
  3. In dieser Phase können Abnehmer und Agentur den Eingriff einer zuständigen Behörde oder Körperschaft erfordern, um eine eigenhändige, beide Partien zufrieden stellende Lösung des Konflikts zu finden.
  4. Sollte der Konflikt nicht durch die Reklamation an die Agentur zu lösen sein, ist der Abnehmer dazu berechtigt, den Rechtsweg oder ein Schiedsverfahren für Verbraucher einzuleiten, solange die Agentur in letzterem Schiedssystem für Verbraucher eingeschrieben ist.

31.    Schiedsverfahren für Verbraucher

  1. Sollte die Agentur, an die die Reklamation gerichtet ist, im Schiedssystem für Verbraucher (Sistema Arbitral de Consumo) eingeschrieben sein, kann der Abnehmer seine Reklamation beim Schiedsgericht für Verbraucher (Junta Arbitral de Consumo) der autonomen Region des Vertragsortes oder dem Schiedsgericht, dem er beigetreten ist, einreichen. Hierfür verfügt er über eine Frist von 3 Monaten ab dem Datum, an dem er seine Reise beendet hätte.
  2. Reklamationen hinsichtlich Intoxikation, Körperverletzung, Tod oder Situationen, in denen fundierter Verdacht einer Straftat vorliegt, können nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens für Verbraucher sein.
  3. Außer wenn in den Bestimmungen zum Schiedssystem für Verbraucher anders festgelegt, ist das Schiedsverfahren ein gültiger Rechtsweg und unterliegt dem Königlichen Erlass 231/2008 vom 15. Februar. Es werden nur Reklamationen mit einer Entschädigung unter 1 000 Euro pro Person und maximal 5 000 Euro pro Reklamation bearbeitet.
  4. Der Schiedsspruch des vom Schiedsgericht für Verbraucher (Junta Arbitral de Consumo) ernannten Gerichts gilt als Endurteil und ist von beiden Parteien einzuhalten.

32.    Rechtsweg

  1. Sollte der Streitfall nicht dem Schiedsgericht für Verbraucher unterliegen, kann der Abnehmer bei dem für den Vertragsort zuständigen Gericht den Rechtsweg einleiten.
  2. Der Abnehmer kann nur bei dem für den Vertragsort zuständigen Bericht verklagt werden.
  3. Die bezüglich eines Vertrags einer kombinierten Reise eingereichten Klagen verjähren nach 2 Jahren ab dem Datum, an dem der Abnehmer die Reise beendet hätte.